110 Anmeldungen für die Fanbusse liegen vor, ca. die Hälfte hat sich vor der Terminierung angemeldet, da ich nichts gegenteiliges gehört habe gehe ich davon aus dass die Anmeldungen weiterhin gültig sind. Falls wer doch nicht mit kann, bitte ich um Info!!!
bin auch auf jeden fall dabei.Hatte gestern es verrafft die Karte abzuholen...wäre cool,wenn du noch eine hättest. Der Chris wollte auch eine haben. Wenn wirklich 600 Leute hinfahren würden, wäre das eine Ansage..unter der Woche...Hut ab! Auf geht´s! Alle in Schwarz und Weiss !!!!
bin auch auf jeden fall dabei.Hatte gestern es verrafft die Karte abzuholen...wäre cool,wenn du noch eine hättest. Der Chris wollte auch eine haben. Wenn wirklich 600 Leute hinfahren würden, wäre das eine Ansage..unter der Woche...Hut ab! Auf geht´s! Alle in Schwarz und Weiss !!!!
bin auch auf jeden fall dabei.Hatte gestern es verrafft die Karte abzuholen...wäre cool,wenn du noch eine hättest. Der Chris wollte auch eine haben. Wenn wirklich 600 Leute hinfahren würden, wäre das eine Ansage..unter der Woche...Hut ab! Auf geht´s! Alle in Schwarz und Weiss !!!!
fährst du mit dem bus mit...chris steht auch auf der liste...
Das ist ja mal `n Ding mit den 10 Fanbussen. Hoffentlich sind noch viele Leute mit den PKW´s da, dann knacken wir sicher die 1000!!! Schade, dass wir nicht erst Mittwoch spielen, wären`s noch mehr.
Es sind noch etliche angemeldet die nicht bezahlt haben...mittwoch abend, ab 18 uhr bitte ins clubhaus kommen und die busfahrt bezahlen...eintrittskarten könnt ihr auch erwerben...donnerstag werden sie nach schalke zurückgeschickt...stefan fb
Habe soeben mit dem Leiter der Kartenabteilung gesprochen, die Gästekasse ist auf jeden Fall geöffnet, diese befindet ich direkt am Gästeeingang. Hier kann man aber nur Stehplatzkarten kaufen. Sitzplatzkarten sind nur an den Kassen im Heimbereich erhältlich.
Anbei Infos für unser gemeinsames Pokalspiel. Bei uns in der Veltins-Arena sind erlaubt: - Zaunfahnen - Fahnen bis 1,5 m - 5 große Schwenkfahnen - 2 Megaphone - 5 Trommeln (einsehbar)
Nicht erlaubt sind: - Doppelhalter - Blockfahnen Rucksäcke und Taschen bitte am besten im Bus / PKW lassen. uer Fanfotograf kann mit Begleitung vom Ordnungsdienst von einem anderen Block aus Bilder machen. Betretung des Innenraums ist leider nicht möglich. Er muss aber im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein.
Ich möchte euch darauf hinweisen, dass wir uns vorbehalten, Spruchbänder nicht zuzulassen sofern sie beleidigenden Charakter haben.Stadionordnung
§ 1 Geltungsbereich 1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Stadionordnung erstreckt sich auf die Bereiche der VELTINS-Arena, der Nahverkehrsanlage an der Kurt-Schumacher-Straße, des Parkstadions einschließlich der Zuwegungen und Grünflächen südlich der BAB A 2, der Parkplatzanlagen nördlich der Willy-Brandt-Allee und westlich der Adenauerallee. Ausgenommen vom Geltungsbereich werden das Kinocenter, das Sport-Paradies, die Gesamtschule Berger Feld, die REHA-Klinik, das Hotel sowie das Katastrophenschutzzentrum. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, mit einer durchgehenden Linie gekennzeichnet. Der Teilbereich der VELTINS-Arena, der durch eine Umzäunung eingefriedet ist, ist durch eine gestrichelte Linie im Lageplan dargestellt. 2. Die Stadionordnung gilt an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die in der VELTINS-Arena oder auf den Nebenanlagen (Parkplätze Nahverkehrsanlage) stattfinden. § 2 Zugelassener Personenkreis In dem eingefriedeten Bereich der VELTINS-Arena dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen. § 3 Eingangskontrollen 1. Jeder Besucher ist beim Betreten des eingefriedeten Bereiches der VELTINS-Arena verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 2. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten der Stadionanlage ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, von den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich der VELTINS-Arena verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. 3. Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluß von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Generell vom Zutritt zur VELTINS-Arena sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird. 4. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluß von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. 5. Wer die Zustimmung nach § 4 Satz 1 nicht erteilt, wird vom Betreten des eingefriedeten Bereiches der VELTINS-Arena ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Bereich der VELTINS-Arena verwiesen, wenn er dort angetroffen wird. 6. Der Verein FC Schalke 04 spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links-, ausländer- und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. § 4 Verhalten im Geltungsbereich der Stadionordnung 1. Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Stadionordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden. 2. Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten. 3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Wege dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei andere, gegebenenfalls auch in anderen Blöcken gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen. 4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten. 5. Während der laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen. 6. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden die VELTINS-Arena und der eingefriedete Bereich der VELTINS-Arena videoüberwacht. § 5 Verbote 1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Stadionordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt: a. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen; b. Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren; c. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; d. Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; erlaubt ist die Mitnahme alkoholfreier Getränke bis zu 0,5 Liter als "Tetra-Pak"; e. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer; f. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände; g. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei Zentimeter sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen; h. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente; i. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung; j. Laser-Pointer; k. alkoholische Getränke aller Art; l. Drogen; m. Tiere; n. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, anti- semitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial; o. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind; p. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern; q. Fotoapparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt); r. Mitführen von Fanutensilien, soweit diese zur Provokation anderer Fangruppen genutzt werden. 2. Den Besuchern ist weiterhin verboten: a. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen; b. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat; c. das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen; d. das Nächtigen; e. Sitze zu besteigen; f. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen; g. mit Gegenständen zu werfen; h. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften; i. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Eintrittskarten zu verkaufen; j. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen; k. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen; l. gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren; m. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen; n. Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen; o. Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot).. 3. Es ist verboten, Sachen die im Geltungsbereich der Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen. 4. Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen, insbesondere Gehund Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen. 5. Ebenso ist es verboten, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Stadionordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten. § 6 Zuwiderhandlungen 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 5 dieser Stadionordnung handelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der VELTINS-Arena und dem Umfeld verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. 2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Bereich der VELTINS-Arena beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden. 3. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (DFB, UEFA, FIFA u.a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht werden. 4. Besteht der Verdacht, das Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. 5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein Ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung an diejenige Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Abs.1 Buchstaben a, b, f,l, n. 6. Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt. § 7 Vertragsstrafen Der Besucher ist verpflichtet, an den Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 € zu zahlen, wenn er - auf dem Gelände der Veltins -Arena oder innerhalb der Veltins -Arena außerhalb der dort vorgesehenen Toilettenanlagen uriniert, - leere oder gefüllte Getränkebecher, Feuerzeuge, Münzen oder andere Gegenstände, die geeignet sind, bei einer davon getroffenen Person Verletzungen hervorzurufen, in Richtung des Spielfeldes oder anderer Personen wirft, - auf dem Gelände der Veltins -Arena oder innerhalb der Veltins -Arena an Gebäudebestandteilen oder Zubehör der Veltins -Arena (z. B. Zäune, Fahnenstangen, Mülleimer, Hinweisschilder etc.) Aufkleber, Plakate oder Zettel klebt, - innerhalb der auf dem Gelände der Veltins -Arena und in der Veltins -Arena ausgewiesenen Rauchverbotszonen raucht. Führt der Besucher pyrotechnische Gegenstände (z. B. Bengalo- Fackeln, Leuchtraketen) auf dem Gelände der Veltins - Arena oder innerhalb der Veltins -Arena mit sich, verwirkt er gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 €. Gleiches gilt, wenn der Besucher pyrotechnische Gegenstände zündet oder beim Zünden behilflich ist. Weitere Schadenersatzansprüche, Unterlassungsansprüche oder sonstige vertragliche Ansprüche bleiben davon unberührt. § 8 Umfang der Haftung des Veranstalters 1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese Stadionordnung nicht beschränkt. 2. Die Haftung des Veranstalters für sonstige nicht in Abs. 1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf a. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder b. auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3. Die Haftungsfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters. 4. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden. § 9 Bild- und Tonaufnahmen 1. Jeder Besucher einer Veranstaltung in der VELTINS-Arena willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. 2. Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit. § 10 Ausnahmeregelungen Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei kann einzelnen Besuchern der VELTINS-Arena gestattet werden, größere als in § 5 Nr.1g genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megaphone/Trommeln zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter. § 11 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form. § 12 Schlußbestimmung Diese Stadionordnung tritt Juli 2012 in Kraft. Die Stadionordnung ist sozusagen die Hausordnung der VELTINS-Arena. Ihr Regelwerk dient vor allem der Sicherheit der Besucher, denn es bietet eine rechtliche Absicherung, die verhindern soll, dass Zuschauer gefährdet oder verletzt, bzw. Gewalttätigkeiten ausgeübt werden - und zwar vorbeugend. Bei weiteren Fragen steht unsere Rechtsabteilung unter der E-Mail rechtsabteilung@schalke04.de zur Verfügung.
An einem Tag wie heute bleibt wohl nur der Blick nach vorne. Das Spiel auf Schalke wird in jedem Fall ein ganz großes Highlight - ich hoffe, dass es nicht das letzte große Highlight für lange Zeit bleibt...
Sollte bis Dienstag keiner unserer Verletzten zurückkommen, würde ich mir folgende Aufstellung wünschen:
frans,da gebe ich dir was die offensive betriftt vollkommen recht.
Kann leider berufsbedingt nicht, aber trotzdem ein Appell an euch...feiert die Mannschaft´durchgehend, wir können nur gewinnen,und das sollte uns bewusst werden,nehmt das als Highlight mit!
ich bin in gedanken bei euch!*Sentimalkeulegeschwungen*