so oder ähnlich siehts aus! Schwerer als die letzten Gegner sind die kommenden nicht, und Im Moment ist noch nichts verloren - bei einer ähnlichen Punktzahl vor dem Heimspiel gegen Köln kurz vor Weihnachten würde ich das nicht mehr ohne weiteres unterschreiben.
Bochum ist sicher nicht schwächer als Duisburg oder Regensburg. Und die Gegner, die danach noch bis Weihnachten kommen, stehen in der Tabelle alle weiter oben, wenn auch nicht ganz an der Spitze. Mit einer Leistung wie zuletzt wird es in der Winterpause ganz düster aussehen. Ich hoffe, dass das nicht der Fall ist und dass die Mannschaft am Sonntag den Anfang macht und von Beginn an zeigt, dass sie die Punkte mitnehmen will.
Zitat von fransBochum ist sicher nicht schwächer als Duisburg oder Regensburg ...
... aber auch nicht nennenswert stärker. Ich habe das Spiel gegen St. Pauli gestern auf Sport1 geschaut - da haben 2 Mannschaften gespielt, die sicherlich bis zum Saisonende gegen den Abstieg spielen werden. Minimum 1 Punkt ist Pflicht gegen Bochum. Gegen einen dreckigen Sieg hätte aber sicher auch niemand was einzuwenden.
Folgende Fanutensilien sind bei uns im Stadion erlaubt:
Megaphone Der Nutzer muss sich gegenüber dem Ordnungsdienst ausweisen können.
Fahnen Die max. Länge des Fahnenstocks darf nicht größer als 1.50 cm.
Trommeln
Zaunfahnen Die Zaunfahnen können im oberen Bereich der Blöcke E2 und F an die Fenster gehängt oder bei geringem Zuschauerbesuch auf die Sitze gelegt werden.
Digitalkamera Die Nutzung von Digitalkameras ist nur für den privaten Gebrauch gestattet.
Rucksäcke Rucksäcke können im Gästebereich abgegeben werden, wobei die Lagerkapazität hier begrenzt ist.
Das Mitbringen von Blockfahnen und Doppelhaltern ist nicht erlaubt. Choreographien und Spruchbänder müssen im Vorfeld angemeldet und genehmigt werden.
An dieser Stelle sei außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Tragen von Kleidungsstücken der Marke „Thor Steinar" bei uns im rewirpowerSTADION nicht erwünscht ist. Gleiches gilt auch für alle anderen Modelabels mit rassistischem, fremdenfeindlichem, extremistischem und/oder diskriminierendem Hintergrund, auch dann, wenn dieser strafrechtlich nicht relevant ist.
Stadionordnung Bochum Satzung über die Benutzung, die Ordnung und die Verkehrssicherheit im Stadion Bo-chum (ehemals Ruhrstadion, derzeit „rewirpowerSTADION") und im Lohrheidestadion Bochum-Wattenscheid (Bochumer Stadionordnung - BoStadO) vom 10. Februar 1999 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 18.07.2012 Der Rat der Stadt Bochum hat in seiner Sitzung am 05.07.2012 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV. NRW. 2023) folgende Satzung beschlossen: § 1 Zweckbestimmung Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Stadions Bochum, Castroper Str. 145, 44791 Bochum (ehemals Ruhrstadion, derzeit rewirpowerSTADION; im Folgenden „Stadion Bochum" genannt) und des Lohrheidesta-dions Bochum-Wattenscheid, Lohrheidestraße 81-83, 44866 Bochum. § 2 Widmung (1) Die Stadien dienen der Durchführung von Sportveranstaltungen. Darüber hinaus können Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen werden. (2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Einrichtungen und der Anlagen der Sta-dien besteht nur im Rahmen des in § 1 genannten Zweckes. (3) Die Nutzungsverhältnisse (Benutzungserlaubnis, Benutzungs- und Betreuungsvertrag) rich-ten sich nach bürgerlichem Recht. (4) Über die Benutzung entscheidet die Oberbürgermeisterin der Stadt Bochum. Im Falle des Stadions Bochum geschieht dies in Abstimmung mit dem VfL Bochum 1848 Fußballge-meinschaft e.V. 2 § 3 Geltungsbereich (1) Diese Bochumer Stadionordnung gilt innerhalb der umfriedeten Bereiche der Stadien (blaue Markierungen in den beigefügten Lageplanskizzen, Anlage 1 - Stadion Bochum - und An-lage 2 - Lohrheidestadion). (2) Außerhalb der umfriedeten Bereiche der Stadien gilt die Stadionordnung innerhalb der in den Anlagen 1 und 2 grün markierten Bereiche. § 4 Aufenthalt (1) In den für Veranstaltungen jeweils bestimmten Bereichen der Stadien dürfen sich nur Per-sonen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z. B. Saison-Ausweis, Tages-Ausweis, Arbeitskarte, Ehrenkarte) mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können. Die Berechtigungen werden vom Veranstalter oder der Stadt Bochum erteilt. (2) Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise sind am Einlass unaufgefordert oder im Einzel-fall auf Verlangen dem Ordnerdienst sowie der Polizei vorzuweisen und zur Prüfung auszu-händigen. (3) Stadionbesucherinnen und -besucher haben den auf der Eintrittskarte bzw. auf dem Be-rechtigungsausweis ggf. angegebenen Platz einzunehmen und auf dem Weg dorthin aus-schließlich die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren sind die Stadionbesucherinnen und -besucher auf Anweisung des Ordnerdienstes oder der Polizei verpflichtet, einen anderen als den auf der Eintrittskarte bzw. dem Berechtigungsausweis ausgewiesenen Platz einzunehmen. (4) 1. In den Geltungsbereichen der Bochumer Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer erkennbar stark alkoholisiert ist oder nach Messung einen errechneten Wert von über 1,6 Promille Alkoholgehalt erreicht, gefährliche oder gemäß § 7 der Bochumer Stadionord-nung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die erkennbare Absicht hat, die Sicher-heit zu gefährden. 2. Besucherinnen und Besucher in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, dürfen sich eben-falls nicht im Geltungsbereich der Stadionordnung aufhalten. (5) Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und / oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr wird das Stadion Bochum videoüberwacht. Jede Besucherin und jeder Besucher willigt unwider-ruflich und für jegliche audiovisuellen Medien in die unentgeltliche Verwertung von Bild- und/oder Tonaufnahmen seiner Person - insbesondere für Live-Übertragungen, -Sendungen und/oder Aufzeichnungen - ein, die im Zusammenhang mit einer Veranstaltung erstellt werden. § 5 Kontrolle durch den Ordnerdienst 3 (1) Jede Besucherin und jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlagen so-wie an Kontrollstellen dem Ordnerdienst seine Eintrittskarte bzw. seinen Berechtigungsaus-weis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. (2) Der Ordnerdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - dahingehend zu überprüfen, ob die Verbote gem. § 4 Abs. 4 dieser Ordnung beachtet wer-den. (3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, denen gem. § 4 Abs. 4 der Aufenthalt nicht gestattet ist, sind zurückzuweisen und am Betreten des jeweiligen Stadions zu hindern oder aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung zu ver-weisen. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht. § 6 Verhalten (1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder be-lästigt wird. (2) Anordnungen des Veranstalters, des Ordnerdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, des Ret-tungsdienstes sowie der Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten. Dies gilt auch für Durchsagen, die über die Lautsprecheranlagen in den Stadien übermittelt werden. (3) Die Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie Sicherheitslaufzonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten. Die Flucht- und Rettungswegepläne der Stadt Bochum, die in den Stadien ausgehängt sind, sind zu beachten. (4) Es ist Besucherinnen und Besuchern insbesondere untersagt: 1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesonde-re Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuch-tungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu über-klettern; 2. Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten; 3. mit Gegenständen aller Art zu werfen; 4. ohne behördliche Genehmigungen Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengali-sche Feuer u. ä. abzubrennen oder abzuschießen; 5. sich ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Stellen (z. B. Veranstalter, Stadion-eigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Druck-sachen, Werbeprospekte o. ä. zu verkaufen und zu verteilen, Gegenstände zu lagern 4 oder Sammlungen durchzuführen sowie kommerziell verwertbare Ton- und/oder Bildauf-nahmen zu erstellen; 6. Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in sonstiger Art und Weise schädigend oder die Nutzung einschränkend darauf ein-zuwirken; 7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen; 8. den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 dieser Ordnung ohne Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausgewiese-nen Fläche zu parken; 9. öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person, insbesondere der Spielerinnen und Spieler, Trainerinnen und Trainer, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, -assistentinnen und -assistenten, anderen Offiziellen oder Zuschauerin-nen und Zuschauer durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äu-ßerungen, Gesänge, Parolen, Kleidung, die eindeutig einer extremistischen Gesinnung zuzurechnen ist, oder auf andere Weise (z.B. durch das Entrollen von Transparenten) in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Herkunft zu verletzen oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend zu verhalten; 10. auf strafbare Weise Parolen zu äußern oder zu verbreiten, sich politisch, extremistisch, obszön, anstößig oder provokativ beleidigend zu verhalten; 11. Sicht behindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen; (5) Die geplante Verwendung großflächiger Fanartikel (Block- und Überkopffahnen, Ausrollban-ner etc.) sind in Abstimmung mit den Sicherheitsbeauftragten der Vereine der Feuerwehr frühzeitig zur Prüfung vorzulegen. (6) Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeugverkehr durch Weisung der Polizei, des Veranstalters, des Ordnerdienstes oder sonstiger berechtigter Personen untersagt werden bis eine Gefährdung von Fußgängern unwahrscheinlich ist. (7) Sollte die Stadt durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (z.B. UEFA, FIFA u.a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacherinnen und/oder Verursa-cher geltend gemacht. § 7 Verbotene Gegenstände (1) Besucherinnen und Besuchern ist das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände untersagt: 1. Waffen jeder Art, z.B. Taschenmesser, Werkzeuge mit Messerklinge u.ä.; 5 2. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, mechanisch oder auf andere Art betriebene Lärminstrumente, welche geeignet sind, Verletzungen oder Beeinträchtigungen anderer Besucherinnen und Besucher hervorzurufen; 3. ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen oder auch Beeinträchtigungen von Besucherinnen und Besuchern hervorzurufen; 4. Laserpointer oder lichtemittierende Strahlungsquellen (Ausnahmen hiervon werden durch die Stadt Bochum oder den Veranstalter geregelt); 5. Flaschen, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material, Thermoskannen sowie Getränkeverpackungen sonstiger Art, (z.B. Tet-ra Pack) die 0,3 Liter Fassungsvermögen übersteigen; 6. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisegepäck, Rucksäcke, Fahnendoppelhalter sowie Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als ein 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist. Ausnahmen hiervon werden durch den Veranstalter geregelt; 7. Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände; 8. Drogen jeglicher Art sowie alkoholische Getränke. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt. 9. Ton- und Bildaufnahmegeräte jeglicher Art zum Zweck der kommerziellen Nutzung (so-fern keine schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsinhabers vorliegt); (2) Besucherinnen und Besuchern ist das Mitführen von Tieren untersagt. Ausnahmen bedür-fen der Genehmigung des Veranstalters. § 8 Alkoholverbot /Getränkeausschank (1) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholischen Getränken, außer Bier, sind innerhalb des Geltungsbereiches dieser Ordnung untersagt. (2) Werden im Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 dieser Ordnung Personen angetroffen, die er-kennbar stark alkoholisiert sind oder nach Messung einen errechneten Wert von über 1,6 Promille Alkoholgehalt erreichen, sowie Personen, die unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen, können sie aus diesem Bereich ver-wiesen werden. (3) Getränke dürfen nur in solchen Gefäßen/Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind oder bei denen die Zustimmung der Verbandsorgane gege-ben ist. § 9 Ordnerdienst 6 Der Veranstalter hat mit Öffnung des Stadions einen Ordnerdienst einzusetzen und dabei die von der Arbeitsgruppe Nationales Konzept Sport und Sicherheit aufgestellten „Rahmenrichtlinien für Ordnerdienste" zu beachten. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich in einem Bereich der Stadien aufhält, für den er keine Aufenthaltsberechtigung nach § 4 Abs. 1 nachweisen kann; 2. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 den zuständigen Personen auf Verlangen die Ein-trittskarte oder den Berechtigungsausweis nicht vorweist oder aushändigt; 3. entgegen § 4 Abs. 3 den aus der Eintrittskarte angegebenen oder vom Ordnungsdienst oder der Polizei zur Abwehr von Gefahren zugewiesenen Platz nicht einnimmt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 4 Abs. 4 im Geltungsbereich der Stadionordnung aufhält, obwohl er erkennbar stark al-koholisiert ist oder eine Aufmachung trägt, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern oder gefährliche oder gem. § 7 verbotene Gegenstände bei sich führt; 2. § 5 Abs. 3 im Geltungsbereich der Stadionordnung aufhält, obwohl er zurückgewiesen oder aus dem Geltungsbereich verwiesen worden ist. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Haus- oder Stadionverbot besteht. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift gem. § 6 Abs. 1 verstößt; 2. die gem. § 6 Abs. 2 erteilten Anordnungen des Veranstalters, des Ordnerdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie der Ord-nungsbehörden nicht befolgt; 3. die gem. § 6 Abs. 3 gekennzeichneten bzw. in den Flucht- und Rettungswegeplänen festgelegten Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie als Sicher-heitslaufzonen gekennzeichneten Zonen nicht freihält; 4. gegen eine Bestimmung des § 6 Abs. 4 verstößt; 5. Gegenstände mitführt, bereithält oder überlässt, die nach § 7 Abs. 1 verboten sind; 6. entgegen § 7 Abs. 2 Tiere mitführt. (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 1 alkoholische Getränke verkauft oder ausschenkt; 7 2. Getränke in anderen als in § 8 Abs. 3 beschriebenen Gefäßen abgibt. (5) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bis Abs. 4 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. § 11 Haftungsausschluss (1) Die sich in den Stadien berechtigterweise aufhaltenden Personen betreten und benutzen die Stadien sowie ihre Einrichtungen auf eigene Gefahr. Für Personen- oder Sachschäden, die diesen Personen durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt nicht. (2) Im Schadenfall haftet die Stadt nur, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit der Anlagen und Einrichtungen oder des Verhaltens der Bediensteten der Stadt Bochum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat. (3) Schadenfälle nach Abs. 2 sind der Stadt Bochum (Sport- und Bäderamt) oder dem Veran-stalter unverzüglich zu melden. (4) Die Stadionbenutzerinnen und -benutzer haften für jeden Schaden, den sie durch nicht sachgerechte Benutzung der Stadien und seiner Einrichtungen oder durch ihr Verhalten in den Stadien der Stadt Bochum zufügen. § 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bochum, den 18.07.2012 Stadt Bochum Die Oberbürgermeisterin Dr. Ottilie Scholz ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Die erste Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung, die Ordnung und die Verkehrssi-cherheit im Stadion Bochum (ehemals Ruhrstadion, derzeit „rewirpowerSTADION") und des Lohrheidestadions Bochum-Wattenscheid (Bochumer Stadionordnung - BoStadO) ist öffentlich bekanntgemacht durch die Amtliche Bekanntmachung Nr. 86 / 12 in den Bochumer Tageszei-tungen vom 20.07.2012.
2. Bundesliga, VfL Bochum 1848 - SV Sandhausen 1916 Sonntag, 18.11.2012, Anstoß 13:30 Uhr im „rewirpowerSTADION" in Bochum Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Fußballfreunde, als Leiter der Polizeiinspektion 1 des Polizeipräsidiums Bochum grüße ich Sie herzlich zu dem bevorstehenden Spiel Ihrer Mannschaft und dem Besuch Ihrer Anhänger in Bochum! Die Polizeiinspektion 1 hat gemeinsam mit den anderen beteiligten Institutionen die Aufgabe, die Sicherheit der Bevölkerung und die störungsfreie Durchführung der Sportveranstaltung zu gewährleisten. An-/ Abreise zum bzw. vom Stadion Mit dem Zug anreisende Einzelpersonen oder Gruppen können vom Hauptbahnhof Bochum bereitgestellte Einsatzbusse der BOGESTRA (Bochum-Gelsenkirchener- Straßenbahnen AG) am Zentralen Omnibusbahnhof (Ausgang Hbf., Innenstadt rechts) oder U-Bahnen der Linie 308/ 318 (vor dem Hauptausgang zwei Ebenen abwärts) nutzen, die in ca. 8 Minuten das Stadion erreichen. Die 1,5 km Entfernung zum Stadion kann man auch bequem zu Fuß zurücklegen. Mit Bussen oder Pkw anreisende Fans erreichen den Gästeeingang vom ausgeschilderten Busparkplatz "Stadionring" über einen kurzen Fußweg. Dazu geht man parallel zu der Straße „Stadionring" am „Starlight Express" und dem „RuhrCongress Bochum" vorbei, in Richtung der schon von weitem zu sehenden Flutlichtanlage des Fußballstadions.
Für Fragen und ggf. zur Begleitung stehen Ihnen gerne eingesetzte Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zur Verfügung. Verwendung von Pyrotechnik Die Gefahren und die Verbote im Zusammenhang mit Pyrotechnik sind Ihnen hinlänglich bekannt. An dieser Stelle möchte die Polizei Bochum Sie noch einmal dringend darauf hinweisen, damit die erforderlichen Folgemaßnahmen der Polizei bei Missachtung der Verbote unterbleiben können! Glasverbot schützt Fußballfans Bitte beachten Sie, dass es in dem Zeitraum von -3- Stunden vor und -1- Stunde nach dem Fußballspiel im rewirpowerSTADTION untersagt ist, Getränke in Glasflaschen oder in Gläsern zu verkaufen, zu überlassen oder mitzuführen. Bitte informieren Sie Ihre Anhänger über diese Regelung und bitten Sie die anreisenden Anhänger kein Glas mitzuführen. Nähere Informationen hierzu können Sie der Internetseite der Stadt Bochum entnehmen. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Gemeinsam mit allen Fußballfans und Sicherheitsverantwortlichen treten wir aktiv jeder Form von rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten sowie Aktivitäten entgegen. Entsprechend motivierte Straftaten werden konsequent verfolgt. Die Polizei Bochum wünscht Ihnen eine angenehme An- und Abreise sowie einen störungsfreien und angenehmen Aufenthalt im Ruhrgebiet! Mit sportlichen Grüßen und einem herzlichen „Glück Auf"
Zitat von fransBochum ist sicher nicht schwächer als Duisburg oder Regensburg. Und die Gegner, die danach noch bis Weihnachten kommen, stehen in der Tabelle alle weiter oben, wenn auch nicht ganz an der Spitze. Mit einer Leistung wie zuletzt wird es in der Winterpause ganz düster aussehen. Ich hoffe, dass das nicht der Fall ist und dass die Mannschaft am Sonntag den Anfang macht und von Beginn an zeigt, dass sie die Punkte mitnehmen will.
Zitat von fransBochum ist sicher nicht schwächer als Duisburg oder Regensburg. Und die Gegner, die danach noch bis Weihnachten kommen, stehen in der Tabelle alle weiter oben, wenn auch nicht ganz an der Spitze. Mit einer Leistung wie zuletzt wird es in der Winterpause ganz düster aussehen. Ich hoffe, dass das nicht der Fall ist und dass die Mannschaft am Sonntag den Anfang macht und von Beginn an zeigt, dass sie die Punkte mitnehmen will.
das ist ja auch nicht schwer
Ich habe natürlich nicht gemeint weiter oben als WIR sondern weiter oben als BOCHUM - was immerhin schon ein kleines bisschen schwerer ist.
Zitat von fransBochum ist sicher nicht schwächer als Duisburg oder Regensburg. Und die Gegner, die danach noch bis Weihnachten kommen, stehen in der Tabelle alle weiter oben, wenn auch nicht ganz an der Spitze. Mit einer Leistung wie zuletzt wird es in der Winterpause ganz düster aussehen. Ich hoffe, dass das nicht der Fall ist und dass die Mannschaft am Sonntag den Anfang macht und von Beginn an zeigt, dass sie die Punkte mitnehmen will.
das ist ja auch nicht schwer
Ich habe natürlich nicht gemeint weiter oben als WIR sondern weiter oben als BOCHUM - was immerhin schon ein kleines bisschen schwerer ist.
Morgen um 7.15 Uhr gehts ab in den Westen. Mit nur einem Bus werden wir den Weg nach Bochum antreten, wobei ich aber davon ausgehe dass alle die mitfahren bis an die Haarspitzen motiviert und gewillt sind alles für den SVS zu geben. Wir brauchen endlich wieder ein Erfolgserlebnis und da sind auch wir Fans gefordert, egal ob mit 50 oder 500 Fans, zeigt der Mannschaft dass wir hinter ihnen stehen.
Auf gehts SV kämpfen und siegen.......
Zur Info: Es sind immer noch 3 Plätze frei im Bus, Anmeldung über Handy 01736918632
Mit Kandziora in der Startelf holen wir nix!!!! Wie lange noch hält Dais an dem fest,dies ist nicht zu verstehen.Will unser Trainer etwa freiwillig absteigen?